Seit Oktober 2024 müssen pflichtversicherte Studierende mehr zahlen.
[Foto: Freya Pauluschke]
Die Krankenkassenbeiträge für Studierende sind zum 01. Oktober gestiegen. Grund dafür ist die Anhebung des BAföG-Höchstsatzes. Wie hoch der neue BAföG-Höchstsatz ist, wie er sich auf deine Krankenversicherung auswirkt und was es zu beachten gibt, wenn du kein BAföG bekommst.
Bist du als Student:in in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) gesetzlich pflichtversichert, hast du wahrscheinlich bereits die Beitragserhöhung zum Oktober bemerkt. Grund dafür ist die Anhebung des Höchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG). Da der BAföG-Satz die Basis für die Beitragsberechnung in der KVdS ist, steigen somit automatisch die Versicherungsbeiträge. Auch, wenn du kein BAföG bekommst.
Das Deutsche Studierendenwerk und andere Gewerkschaften hatten aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten lange eine BAföG-Anhebung gefordert. Der Bundestag hat dieser Forderung Mitte Juni zugestimmt. Demnach wurde der Bedarfssatz ab Oktober per Gesetz angehoben und gekoppelt daran auch der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung.
Der BAföG-Höchstsatz wurde zum Wintersemester 2024/25 von 934 Euro auf 992 Euro erhöht. Diese Zahl bezieht sich auf Studis, die selbstständig in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen müssen. Musst du nicht in die Krankenversicherung einzahlen, weil du wahrscheinlich noch über deine Eltern familienversichert bist, beträgt der Höchstsatz 855 Euro. Bist du familienversichert (das geht übrigens nur bis zum 25. Lebensjahr) und lebst dazu noch bei deinen Eltern, stehen dir nun statt 633 Euro 664 Euro BAföG zu. Die genauen Sätze werden außerdem individuell nach Einkommen der Eltern berechnet.
Was bedeutet die Anhebung für deine Krankenversicherung?
Voraussetzung für den Krankenversicherungs-Zuschuss vom BAföG ist also die selbstständige Zahlung der Krankenkassenbeiträge. Somit kannst du beantragen, dass du den 137 Euro hohen Zuschuss bekommst. Anstatt den Betrag komplett aus eigener Tasche zu zahlen, deckt das BAföG so deine Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Die Tarife der Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende variieren abhängig vom Alter sowie der Anzahl und dem Alter der Kinder. Studierende bis 23 Jahren ohne Kind zahlen nun monatlich 126,71 Euro*. Studierende ab 23 Jahren ohne Kind zahlen mit 131,84 Euro den höchsten Beitrag. Je mehr Kinder man unter 25 Jahren hat, desto günstiger sind die Krankenkassenbeiträge. Der günstigere Studi-Tarif der KVdS steht dir nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres zu.
Du bekommst kein BAföG?
Schwieriger wird es für dich, wenn du kein BAföG beziehst. Dann kannst du nicht einfach einen Zuschuss beantragen, sondern musst die Beitragserhöhung genau einkalkulieren. Solange du noch keine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hast, sind deine Eltern gesetzlich unterhaltspflichtig – sofern dies möglich ist, sonst sollte das BAföG einspringen. Bis zu deinem 25. Lebensjahr bekommen deine Eltern 250 Euro Kindergeld, das sie dir herausgeben sollten.
Als Leitlinie gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich die Düsseldorfer Tabelle heraus, die Richtwerte für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts enthält. Laut der Düsseldorfer Tabelle vom 01. Januar 2024 können Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, 930 Euro Unterhalt im Monat von den Eltern verlangen. Darin sind zum Beispiel 410 Euro Wohnkosten enthalten. Des Weiteren dient der BAföG-Höchstsatz als Orientierung für die Unterhaltsbeiträge. Die genaue Entscheidung obliegt aber den Eltern.
Für elternunabhängiges BAföG gibt es verschiedene Voraussetzungen. Wenn du diese nicht erfüllst, deine Eltern aber nicht mehr unterhaltspflichtig sind und deine Ausbildung ohne BAföG gefährdet wäre, kannst du trotzdem elternunabhängiges BAföG beantragen.
Kleiner Tipp: Viele Krankenkassen bieten Rabatte, meist in Form von Rückzahlungen, an. Die Professionelle Zahnreinigung, die zwischen 80 und 120 Euro kostet, kann mit einem Teilbetrag von beispielsweise einmalig 40 Euro im Jahr erstattet werden. Auch nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel können erstattet werden, vorausgesetzt, ein Rezept des:der Arztes:Ärztin liegt vor. Je nach Krankenkasse gibt es noch weitere Zusatzleistungen, die Höhe und Häufigkeit der Rückerstattungsbeträge variieren.
*Es wurde sich an den Tarifen der Techniker Krankenkasse orientiert. Bei anderen Krankenkassen sieht der Betrag ggf. anders aus.